Für Selbstständige und freiberuflich Tätige ist die Umorganisationsklausel wichtig

selbstständige junge Frau

Die eigene Arbeitskraft ist Voraussetzung für den unternehmerischen Erfolg

Der Ausfall der eigenen Arbeitskraft zählt für selbstständig Tätige zu den größten Risiken des unternehmerischen Alltags. Doch viele Selbstständige und Freiberufler haben sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit und hätten daher selbst im Falle einer vollen Erwerbsminderung keine Leistungen zu erwarten. Aber auch für Pflicht- und freiwillig Versicherte wären die Leistungen zu gering, um den erreichten Lebensstandard zu halten.

Deshalb ist ein Schutz vor den finanziellen Folgen des Arbeitskraftverlusts wichtig. Den umfassendsten Schutz hierzu bietet eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit guten Versicherungsbedingungen.

Stolperstein: Umorganisationsklausel

Alle BU-Versicherungsbedingungen enthalten eine Umorgansiationsklausel für Selbstständige und Freiberufler. Diese erlaubt es dem Versicherer zu prüfen, ob durch eine zumutbare Umorganisation der bisherigen Arbeitsabläufe der bisherige Beruf weiter ausgeführt werden könnte. In diesem Fall kann der Versicherer dann die Zahlung der BU-Rente verweigern.

Eine solche Umorganisationsklausel könnte beispielsweise so aussehen:

Bei einem Selbstständigen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn er nach wirtschaftlich und betrieblich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebes weiter tätig sein könnte. Die im Rahmen der Umorganisation ausübbare Tätigkeit muss entsprechend den Kenntnissen, Fähigkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher Hinsicht sowie in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung entsprechen.
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles nach den Maßstäben höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt. Eine Einkommenseinbuße von 20 % und mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen der letzten 3 Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.

Achten Sie insbesondere auf die Angaben zur zumutbaren Einkommenseinbuße. Es ist einerseits wichtig, dass eine Einkommenseinbuße von 20% und mehr bezogen auf einen klar definierten Zeitraum eindeutig als unzumutbar gilt. Und es ist auch wichtig, dass der Einzelfall geprüft wird. Denn beispielsweise bei geringem Einkommen kann im Einzelfall auch eine Einkommenseinbuße von unter 20% bereits als unzumutbar gelten.

Noch günstiger ist, wenn der Versicherer gänzlich auf eine Umorganisationsklausel verzichtet. Doch dies bieten nur wenige Versicherer für Selbstständige an, die maximal 3 weitere Mitarbeiter beschäftigen.

Denken Sie auch an Ihre Altersvorsorge

Vermutlich sparen Sie auch monatliche Raten für Ihre Altersvorsorge an. Doch wovon sollen diese Beiträge in Zeiten einer Berufsunfähigkeit bezahlt werden? Bei Unterbrechung bzw. Abbruch der Sparraten gefährden Sie Ihre Altersvorsorge.

Prüfen Sie, ob Ihre Sparverträge zur Altersvorsorge eine Beitragsbefreiung im Falle einer Berufsunfähigkeit enthalten.

Falls nicht, bietet Ihnen die „LV 1871“ einen BU-Vorsorgeschutz – ganz ohne Gesundheitsfragen, mit nur 3 Jahren Wartezeit. Und im Falle einer Berufsunfähigkeit infolge eines Unfalls entfällt diese Wartezeit.Werden Sie nach der Wartezeit berufsunfähig, übernimmt die „LV 1871“ die Beiträge für maximal 2 Ihrer Vorsorgeverträge bis zur Höchstgrenze von insgesamt 3.000 Euro pro Jahr.

Sie haben Fragen? – Wir beraten Sie gern.